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  Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
 



Verhinderungspflege

 

Pflegende Angehörige können nicht immer rund um die Uhr für ihren Pflegebedürftigen da sein.
Auch sie brauchen Zeit für sich.

    Wir entlasten Sie!


Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung
.
 

Anspruch auf Kurzzeit- und / oder Verhinderungspflege besteht erst ab Pflegegrad 2.

Ab dem 1. Juli 2025 gilt: Die bisher getrennten Budgets für Verhinderungspflege und

Kurzzeitpflege werden zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengeführt.

Pflegebedürftige (Pflegegrad 2 bis 5) erhalten einen einheitlichen Betrag von 3.539 Euro pro Jahr, den sie nach Bedarf auf    Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege aufteilen können. Es spielt dann keine Rolle mehr, wie viel genau für welche Leistung vorgesehen war – entscheidend ist nur die Gesamtsumme.

Der Nachweis einer Vorpflegezeit (6 Monate) ist nicht mehr erforderlich

Bei Geldleistungen werden während der Verhinderungspflege weiterhin 50 % des Pflegegeldes ausbezahlt

 

Der Antrag ist bei der Pflegekasse zu stellen

§