Verhinderungspflege
Pflegende Angehörige können nicht immer rund um die Uhr für ihren Pflegebedürftigen da sein.
Auch sie brauchen Zeit für sich.
Wir entlasten Sie!
Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung.
Verhinderungspflege gibt es erst ein halbes Jahr, nachdem der Pflegegrad genehmigt wurde (bei Pflegebedürftigen ab 26 Jahren).
Für junge pflegebedürftige Menschen mit dem Pflegegrad 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt seit dem 1. Januar 2025:
Der Leistungsbetrag nach § 39 Abs 1 Satz 3 SGB XI kann im Kalenderjahr um bis zu 100 % der Mittel für eine Kurzzeitpflege erhöht werden, soweit die Mittel der Kurzzeitpflege, 1.854 €, in dem Kalenderjahr noch nicht in Anspruch genommen worden sind.
Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag von 1.685 € wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. Das bedeutet, dass der Leistungsbetrag auf insgesamt 3.359 € im Kalenderjahr erhöht werden kann.
Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise genommen werden
§ Gemeinsamer Jahresbetrag für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege ist insgesamt 3.539 €, Kurzzeitpflege 1.854 € und Verhinderungspflege 1.685 €. Aus dem Budget für Kurzzeitpflege können bis zu 843 € für Verhinderungspflege genommen werden.
Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise genommen werden.
Anspruch auf Kurzzeit- und / oder Verhinderungspflege besteht erst ab Pflegegrad 2.
Ab dem 1. Juli 2025 gilt: Die bisher getrennten Budgets für Verhinderungspflege und
Kurzzeitpflege werden zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengeführt.
Pflegebedürftige (Pflegegrad 2 bis 5) erhalten einen einheitlichen Betrag von 3.539 Euro pro Jahr, den sie nach Bedarf auf Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege aufteilen können. Es spielt dann keine Rolle mehr, wie viel genau für welche Leistung vorgesehen war – entscheidend ist nur die Gesamtsumme.
Der Nachweis einer Vorpflegezeit (6 Monate) ist nicht mehr erforderlich
Bei Geldleistungen werden während der Verhinderungspflege weiterhin 50 % des Pflegegeldes ausbezahlt
Der Antrag ist bei der Pflegekasse zu stellen
